Fahrzeuganbauten, -umbauten und -änderungen erfordern in den meisten Fällen eine Änderungsabnahme nach § 19 III StVZO.
Eine solche Änderungsabnahme kann bereits nach geringfügigen Umrüstungen, wie dem Wechsel von Felgen sowie Fahrwerksänderungen (z.B. Tieferlegung), erforderlich sein.
Unsere Prüfingenieure begutachten die Änderungen, unter Berücksichtigung der entsprechenden Bescheinigungen (z.B. Teilegutachten) und erstellen so das entsprechende Gutachten für die Eintragung und die Fahrzeugpapiere. Wir empfehlen Ihnen immer vorher zu klären, ob eine Änderungsabnahme vonnöten ist, bevor Sie signifikante Anpassungen an Ihrem Fahrzeug vornehmen.
Besitzen Sie jedoch keine Prüfzeugnisse für die angebauten Teile, wird eine sogenannte Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich.
Unsere Sachverständigen des technischen Dienstes (TÜV SÜD Auto Service GmbH) beraten Sie diesbezüglich gerne und erstellen für Sie das passende Gutachten.